Miete bei Corona?

Miete bei Corona? - News zum Mietrecht

Die Corona-Zeit bedeutet für Mieter und Vermieter eine Ausnahmesituation. Dem hat die Bundesregierung Rechnung getragen. Es wurden für Mieter und Vermieter Ausnahmeregelungen für die Corona-Zeit geschaffen.

Mieter und Pächter können, soweit sie wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, nicht wegen Zahlungsverzug aus dem Mietobjekt geklagt werden.

“Ausnahmeregelungen für die Corona-Zeit”

Bitte Folgendes beachten:

Der Mieter/Pächter muss glaubhaft machen, dass er wegen der Corona-Pandemie die Miete nicht zahlen kann. Das bedeutet, dass Kündigungen zunächst weiterhin wirksam sind. Erst wenn der Mieter den Corona-Zusammenhang belegen kann, wird die Kündigung unwirksam.

Der Mieter / Pächter befindet sich, unabhängig von den glaubhaft gemachten Zahlungsschwierigkeiten und dem resultierenden Kündigungsschutz, im Zahlungsverzug. Deshalb ist er trotzdem zur Zahlung von Verzugszinsen – etwa 4 % – verpflichtet. Die Miete/Pacht muss also nachgezahlt werden.

Diese Sonderregelung gilt nur für Zahlungsrückstände im Zeitraum zwischen April und Juni 2020.

Die Zahlungsrückstände müssen bis zum 30. Juni 2022 ausgeglichen werden.

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder telefonisch unter 0421 – 330 055 33.

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