Bindung des Mieters an Kabelanschluss

Kabelanschluss Mieter Bindung

Nach BGH-Rechtsprechung vom 18.11.2021 kann der Vermieter den Mieter im Mietvertrag, während des gesamten Mietverhältnisses, an einen von ihm zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss für die Bereitstellung von Fernseh- und Radioprogrammen binden.

Eine solche vertragliche Regelung verstößt nicht gegen das Telekommunikationsgesetz. Dieses besagt, dass die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten darf. Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen erbringt mit der Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüsse einen Telekommunikationsdienst. Die Kosten des Breitbandkabelanschlusses werden dem Mieter als Betriebskosten auferlegt. Aufgrund der Vielzahl von vermieteten Wohnungen ist dieser auch öffentlich zugänglich. Die Mietverhältnisse werden jedoch auf unbestimmte Zeit geschlossen und können entsprechend der gesetzlichen Regelung gekündigt werden und müssen keine 24 Monate bestehen. Das Mietverhältnis kann somit bereits vor 24 Monate beendet werden. Daher finden die Regelungen des Telekommunikationsgesetz keine unmittelbare Anwendung auf Wohnmietverträge. Zudem wollte der Gesetzgeber große Wohnungsbaugesellschaften, die mit Kabel-TV-Anschlüssen ausgestatteten Wohnungen vermieten und die Kosten auf die Mieter umlagern, von der zuvor genannten Regelung des Telekommunikationsgesetz ausschließen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesänderung, die zum 01.12.2021 eingetreten ist, wonach Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen ihres Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden können. Diese Neuregelung ist jedoch aufgrund einer Übergangsregelung erst ab dem 01.07.2024 anwendbar, für den Fall, dass die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.

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